Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Allgemeines
Für Rechtsgeschäfte, Lieferungen und Leistungen, auch künftige, der LargeNet GmbH gelten die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Sie werden vom Auftraggeber durch die Auftragserteilung, spätestens mit der Annahme unserer Leistungen, anerkannt. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden hiermit widersprochen. Dieser Widerspruch bleibt aufrecht erhalten, auch wenn der LargeNet GmbH Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers übermittelt werden und die LargeNet GmbH gleichwohl ohne erneuten Widerspruch gegen die Bedingungen unseres Auftraggebers liefert. Erklärungen der Vertreter und Mitarbeiter des Außendienstes der LargeNet GmbH werden für die LargeNet GmbH erst rechtsverbindlich, wenn sie von der LargeNet GmbH schriftlich bestätigt worden sind.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der Gesetze und Übereinkommen des internationalen Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
Sollten aus irgendeinem Grund einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der LargeNet GmbH unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
§2 Angebot, Vertragsschluss
Die Angebote der LargeNet GmbH sind freibleibend.
Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von der LargeNet GmbH schriftlich bestätigt worden sind. Als Auftragsbestätigung gelten auch Lieferschein und Rechnung.
Weicht der Inhalt der Auftragsbestätigung vom Inhalt der Bestellung ab, so ist die Auftragsbestätigung maßgeblich, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht dieser vor der Lieferung, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Empfang der Auftragsbestätigung.
Die LargeNet GmbH ist nicht verpflichtet, die ihr zugänglich gemachten Angaben auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen.
§3 Preise
Die Preise der LargeNet GmbH verstehen sich ab Sitz der LargeNet GmbH einschließlich der bei der LargeNet GmbH üblichen Verpackungen und, soweit nichts anderes vereinbart wurde, exklusiv Montage, Inbetriebnahme und Einweisung vor Ort; daneben wird die am Liefertag geltende gesetzliche Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
§4 Lieferung
Die Gefahr für den Liefergegenstand geht auf den Auftraggeber über, sobald der Liefergegenstand das Lieferwerk bzw. den Sitz der LargeNet GmbH verlassen hat oder durch die LargeNet GmbH an den Spediteur oder Frachtfahrer übergeben wird, auch wenn die Preise der LargeNet GmbH frachtfrei, FOB oder CIF gestellt sind.
Den Versand nimmt die LargeNet GmbH auf Verlangen für den Auftraggeber auf dessen Gefahr mit der gebotenen Sorgfalt vor. Die LargeNet GmbH haftet jedoch nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Das gleiche gilt, wenn freie Anlieferung vereinbart ist. In diesem Fall wird der Liefergegenstand in einer geschlossenen Ladung frei Haus des Auftraggebers geliefert.
Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von der LargeNet GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Gerät die LargeNet GmbH mit ihrer Leistung in Verzug, so ist der LargeNet GmbH zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen zu gewähren. §§361 BGB, 367 HGB bleiben unberührt. Ersatz des Verzugsschadens wird bei Auftraggebern, die Kaufleute bzw. Unternehmer sind, grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seitens der LargeNet GmbH geleistet, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung vertraglicher Kardinalpflichten (wesentliche Vertragspflichten).
Bei Streik, Betriebsstörungen oder in anderen Fällen höherer Gewalt, auch bei den Nachunternehmern der LargeNet GmbH, oder bei von der LargeNet GmbH nicht verschuldeten Lieferstörungen ist die LargeNet GmbH nach ihrer Wahl von der Verpflichtung zur Lieferung ganz oder nur für die Dauer der Behinderung frei. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von der LargeNet GmbH zu vertreten, wenn sie während eines bereits entstandenen Verzuges eintreten. Bereits erbrachte Teillieferungen sind vom Auftraggeber zu bezahlen.
Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt ab, so hat er die von der Lieferung abhängigen Zahlungen zu leisten, als ob die Lieferung erfolgt wäre. Die LargeNet GmbH ist berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers bei Dritten einzulagern, soweit sie den Liefergegenstand nicht ohne Beeinträchtigung ihres Betriebes bei sich aufbewahren kann.
§5 Zahlungen
Die Rechnungen der LargeNet GmbH sind -soweit diese nicht per Nachname eingezogen werden, bzw. vom Kunden eine Vorauszahlung verlangt wird- nach Erhalt, spätestens nach erfolgter bzw. zu Unrecht verweigerter Abnahme zur sofortigen Zahlung ohne jeden Abzug fällig.
Verzug tritt 14 Tage nach Erhalt der Rechnung ein. Nach diesem Zeitpunkt sind die Geldbeträge mit einem Zinssatz von 5% über dem nach §247 BGB ermittelten Basiszinssatz zu verzinsen.
Kommt der Auftraggeber mit nur einer Zahlung in Verzug, werden Wechsel oder Schecks nicht eingelöst, so werden alle offenen Rechnungen einschließlich aller noch ausstehenden Wechsel auf einmal fällig.
Die Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht der LargeNet GmbH gegenüber ist nur mit oder wegen einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann gegenüber der LargeNet GmbH nicht geltend gemacht werden.
Zahlungsverzug, wesentliche Vermögensverschlechterung des Auftraggebers oder die nachträgliche Kenntnis von Tatsachen, die die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, berechtigen die LargeNet GmbH, die Lieferung zu verweigern oder Vorkasse zu verlangen. Das Recht der LargeNet GmbH, Schadensersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.
§6 Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge
Erkennbare Mängel sind spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Entgegennahme des Liefergegenstandes schriftlich unter genauer Bezeichnung der Beanstandung zu rügen. Zeigt sich später ein Mangel, so muß unverzüglich, spätestens jedoch 5 Werktage nach Entdeckung gerügt werden. §§377, 378 HGB finden mit vorstehender Einschränkung Anwendung, es sei denn, der Auftraggeber ist kein Kaufmann im Sinne des HGB.
Ungeachtet der Mängelrüge ist der Liefergegenstand anzunehmen und sachgemäß zu lagern. Es ist der LargeNet GmBH zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Während der Nacherfüllung sind Rücktritt und Minderung ausgeschlossen. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen zweier Nacherfüllungsversuche erhält der Vertragspartner nach seiner Wahl die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten oder zu mindern. Das gleiche gilt, wenn die LargeNet GmbH nicht spätestens 3 Monate nach Erhalt der Mängelrüge mit der Nacherfüllung begonnen hat.
Erweist sich im Rahmen eines Nachbesserungsversuchs das Nachbesserungsverlangen des Vertragspartners als unberechtigt, ist die LargeNet GmbH berechtigt, dem Kunden die hierdurch entstandenen Kosten (Versand, Arbeits-, Materialaufwand, etc.) in Rechnung zu stellen.
Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen, es sei denn, unsere Haftung beruht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft des Liefergegenstandes.
Die in den Absätzen 2, 3 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren in einem Jahr, beginnend mit der Ablieferung der Waren bzw. der Abnahme der erbrachten Leistungen.
Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung.
Die in den Prospekten, Angeboten oder sonst angegebenen Leistungsdaten der Anlagen sind, soweit nicht anders ausgewiesen, Mittelwerte, deren Erreichen vor Ort nur gewährleistet werden kann, wenn dies ausdrücklich von der LargeNet GmbH zugesichert wird.
§7 Haftungsbegrenzung
Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht etwas anderes bestimmt ist, haftet die LargeNet GmbH nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung von Kardinalpflichten (wesentliche Vertragspflichten). Dies gilt auch für die Haftung für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Die Haftung der LargeNet GmbH ist in allen Fällen begrenzt auf eine Höchstsumme von € 500.000.
§8 Eigentumsvorbehalt
Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen und endgültigen Bezahlung der sämtlichen, auch zukünftigen Forderungen der LargeNet GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber Eigentum der LargeNet GmbH. Bei Zahlung mit Wechsel und Schecks erstreckt sich dieser Vorbehalt bis zur endgültigen Einlösung.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Lieferung der LargeNet GmbH im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu benutzen und weiterzuveräußern.
Der Auftraggeber tritt hiermit im voraus alle Rechte und Sicherungen aus der Veräußerung oder sonstigen Weitergabe des Vorbehaltseigentums der LargeNet GmbH, insbesondere auf den Kaufpreis oder auf die sonstige Gegenleistung gegen den Dritten mit der Maßgabe ab, dass die jeweils noch nicht bezahlte Kaufpreisforderung oder sonstige Gegenleistung in Höhe der Ansprüche der LargeNet GmbH aus der Geschäftsverbindung im Voraus auf die LargeNet GmbH übergehen. Die LargeNet GmbH nimmt diese Abtretung hiermit an.
Sämtliche erworbenen oder abgetretenen Rechte und Sicherungen dienen zur Absicherung der in Absatz (1) beschriebenen Forderungen der LargeNet GmbH. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist die LargeNet GmbH auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der LargeNet GmbH verpflichtet.
Der Auftraggeber ist auf Verlangen der LargeNet GmbH verpflichtet, der LargeNet GmbH jede Weiterveräußerung des Vorbehaltseigentums unter Angabe des Namens und Anschrift des Abnehmers oder Auftraggebers mitzuteilen und den Abnehmer oder Auftraggeber von der erfolgten Abtretung und vom Eigentum der LargeNet GmbH zu benachrichtigen. Die LargeNet GmbH ist berechtigt, diese Nachricht selbst zu veranlassen.
Der Auftraggeber ist bis zur vollständigen Begleichung der in Absatz (1) genannten Forderungen verpflichtet, der LargeNet GmbH jederzeit auf Verlangen uneingeschränkte Auskunft u.a. über Bestand und Verbleib des Liefergegenstandes zu geben. Verletzt der Auftraggeber eine dieser Verpflichtungen, so kann die LargeNet GmbH die Rechte geltend machen, die der LargeNet GmbH bei Zahlungsverzug des Auftraggebers zustehen.
Solange der Auftraggeber seinen Verpflichtungen der LargeNet GmbH gegenüber nachkommt, ist er berechtigt, die an die LargeNet GmbH abgetretenen Rechte und Ansprüche im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes geltend zu machen. Liegt ein Fall des §5 Absatz (5) vor, erlischt das Recht des Auftraggebers zur Weiterveräußerung oder sonstigen Weitergabe der Lieferung der LargeNet GmbH und zur Geltendmachung abgetretener Ansprüche. Noch eingehende Zahlungen auf abgetretene Ansprüche sind unverzüglich auf einem einzurichtenden Sonderkonto zu Gunsten der LargeNet GmbH treuhänderisch zu belegen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall weiter verpflichtet, das Eigentum der LargeNet GmbH unverzüglich gekennzeichnet auszusondern und der LargeNet GmbH eine Aufstellung hierüber zu übersenden. Die LargeNet GmbH ist berechtigt, ihr Eigentum herauszuverlangen, ohne dass hierdurch ein Rücktritt vom Vertrag erklärt wird.
Bei einem Kontokorrent gelten die Ansprüche der LargeNet GmbH im Rahmen des Eigentumsvorbehalts als selbständig und gehen auch durch eine Saldierung nicht unter.
Der Auftraggeber darf den Gegenstand der Lieferung der LargeNet GmbH nicht zur Sicherheit übereignen, verpfänden oder an Dritte weitergeben, mit denen der Auftraggeber ein Abtretungsverbot der gegen sie entstehenden Forderung vereinbart hat. Von Pfändungen Dritter hat er der LargeNet GmbH unverzüglich Nachricht zu geben.
§9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Soweit die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, wird als Erfüllungsort und Gerichtsstand -auch für Wechsel- und Scheckklagen- Hamburg vereinbart.
Der Gerichtstand Hamburg wird auch gegenüber Nichtkaufleuten für den Fall vereinbart, dass die in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluß ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder ihr Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.